Allgemeines

Das Schulrecht ist oft unübersichtlich.
Das Schulrecht ist oft unübersichtlich.
(Letzte Aktualisierung: 11.06.2024)

Das bayerische Schulrecht ist ein komplexes Thema. Schon die zahlreichen Gesetze, Verordnungen und ministeriellen Erlasse sorgen für einen sehr unübersichtlichen juristischen Rahmen.

Hier sollen daher zunächst einmal die allgemeinen Grundsätze des Schulrechts in Bayern, die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligtne und die dahinter stehende Schulorganisation beleuchtet werden.

Weitere Detailfragen mit ihren speziellen Regelungen finden sich dann auf den weiteren Unterseiten.

Inhalt

Gesetze und Rechtsnormen

Welche Gesetze gelten für die bayerischen Schulen?

Die Vorschriften, die das bayerische Schulrecht regeln, sind auf verschiedene Rechtsnormen verteilt:

  • In der Bayerischen Verfassung beschäftigen sich die Artikel 129 bis 137 mit den Schulen.
  • Das Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) regelt die Grundsätze der Schulorganisation in Bayern.
  • Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) bestimmt das Schulleben an allen bayerischen Schulen näher.
  • Und die speziellen Schulordnungen (z.B. Grundschulordnung, Realschulordnung, Gymnasialschulordnung usw.) treffen Sonderregelungen für einzelne Schularten.
Was steht im BayEUG?

Das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) regelt die Grundsätze der Schulorganisation in Bayern. Es bestimmt z.B.

  • die Schulpflicht,
  • welche Schulen es gibt,
  • wie lange das Schuljahr geht,
  • die grobe Auswahl der Fächer,
  • die Rechtsstellung der Lehrer und der Schulleitung,
  • die Elternvertretung,
  • Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Schulfriedens,
  • die Schulaufsicht.

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) und die einzelnen Schulordnungen für verschiedene Schularten werden als Verordnungen aufgrund der Ermächtigung dieses Gesetzes erlassen. Sie führen die gesetzlichen Bestimmungen näher aus und präzisieren diese relativ groben Vroschriften.

Was steht in der BaySchO?

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) ist eine Verordnung, die vom Kultusministerium aufgrund der Ermächtigung im BayEUG erlassen wurde. Sie gilt für alle Schularten und regelt das dortige Schulleben näher, insbesondere:

  • Aufgaben und Pflichten von Lehrern und Schulleitung
  • Beschlussfassung in Ausschüssen und Klassenkonferenzen
  • Klassensprecher, Schülersprecher, Verbindungslehrer etc.
  • Wahl von Klassenelternsprechern und Elternbeirat
  • Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
  • Stundenplan und Teilnahme am Unterricht
  • Rauchverbot
  • Hausaufgaben
  • Nachteilsausgleich und Notenschutz einschließlich des Verfahrens
  • Führung der Schülerakten und Datenschutz

Die BaySchO wurde zum 1. Juli 2016 erlassen und sollte die ähnlichen Regelungen in den einzelnen speziellen Schulordnungen (z.B. Grundschulordnung, Realschulordnung, Gymnasialschulordnung usw.) zusammenfassen und vereinheitlichen.

Die speziellen Schulordnungen bestehen aber weiterhin und beinhalten Sonderregelungen für die jeweiligen Schularten.

Welche speziellen Schulordnungen gibt es in Bayern?

Grundsätzlich gilt die Bayerische Schulordnung (BaySchO) mit ihren allgemeinen Regelungen für alle Schulen in Bayern. Daneben sind aber noch spezielle Schulordnungen für einzelne Schularten erlassen worden.

In Bayern gibt es für praktisch jede Schulart eine spezielle Schulordnung. Dies sind zunächst einmal die normalen Schularten, die man ohne Weiteres kennt:

  • Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung – GrSO)
  • Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung – MSO)
  • Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung – RSO)
  • Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern (Wirtschaftsschulordnung – WSO)
  • Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung -GSO)
  • Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung – BSO)
  • Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen – (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO)

Dazu kommen aber noch zahlreiche andere, teilweise recht seltene und spezifische Schularten:

  • Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung – KraSO)
  • Verordnung über den Hausunterricht (Hausunterrichtsverordnung – HUnterrV)
  • Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO)
  • Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Volksschulordnung – F, VSO-F)
  • Schulordnung für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Förderberufsschulordnung – BSO-F)
  • Schulordnung für die Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik (BFSO) vom 11. März 2015
    Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Hebammen (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe – BFSO Pflege)
  • Schulordnung für die Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage und Orthoptik (Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe – BFSO HeilB)
  • Schulordnung für die Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe (Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe – BFSO Sprachen)
  • Schulordnung für die Berufsfachschulen für technische Assistenten in der Medizin, Zytologieassistenten, Diätassistenten und pharmazeutisch-technische Assistenten (Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie – BFSO MTA PTA)
  • Schulordnung für die Berufsfachschulen für Podologie (Berufsfachschulordnung Podologie – BFSO Podologie)
  • Schulordnung für zweijährige Fachschulen (Fachschulordnung – FSO)
  • Schulordnung für die Fachschulen für Heilerziehungspflege und für Heilerziehungspflegehilfe (Fachschulordnung Heilerziehungspflege – FSO HeilE)
  • Fachakademieordnung Übersetzen und Dolmetschen (FakOÜDol)
  • Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik – FakOSozPäd)
  • Fachakademieordnung Ernährungs- und Versorgungsmanagement (FakOErVers)
  • Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO)
Was steht in den einzelnen speziellen Schulordnungen?

Die speziellen Schulordnungen ergänzen die Bestimmungen der allgemeinen Bayerischen Schulordnung (BaySchO). Sie regeln in erster Linie:

  • die Aufnahme in die Schulart, einschließlich evtl. Aufnahmeprüfung und Probezeit
  • die Fächer und Kurse sowie deren Wahl
  • die Leistungsnachweise, deren Benotung und die Zeugnisse
  • das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe
  • die Abschlussprüfung (z.B. mittlere Reife oder Abitur) einschließlich Fächer, Prüfungen und Gesamtnotenberechnung
  • Mitwirkungsrechte des Elternbeirats

Private Schulen

Privatschulen: staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt

Privatschulen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Gerade als Anwalt im Schulrecht merkt man das sehr deutlich, die Mandate in diesem Bereich werden zunehmend mehr.

Dabei gibt es aber zwei grobe Kategorien von Privatschulen, nämlich staatlich genehmigte Privatschulen und staatlich anerkannte Privatschulen.

Staatlich genehmigte Privatschulen haben „nur“ die Erlaubnis bekommen, als Schulen ihren Betrieb aufzunehmen. Das bedeutet, dass Schüler dort ihre Schulpflicht erfüllen können. Man darf diese Schule also besuchen. Will man diesen Schulbesuch auch einem zählbaren Erfolg zuführen, also den Abschluss machen, hilft einem diese Schule allein nicht weiter. Denn die Prüfungen muss man dann an einer staatlichen Schule als externer Prüfling ablegen. Beim Abitur bedeutet das bspw., dass deutlich mehr Klausuren in der eigentlichen Abiturprüfung geschrieben werden müssen, da man keine Punktzahlen aus der Oberstufe („Vornoten“) in die Bewertung mitnehmen kann. Die genehmigte Privatschule bereitet also sozusagen nur auf den Schulabschluss vor.

Anders ist das dagegen bei den staatlich anerkannten Privatschulen. Diese haben auch die Anerkennung erhalten, dass sie den öffentlichen Schulen so sehr gleichstehen, dass sie die Prüfungen den Schülern selbst abnehmen können. Das bedeutet, dass es keiner staatlichen „Partnerschule“ bedarf, sondern bspw. auch die Lehrer selbst die Klausuren korrigieren dürfen und unter anderem auch Vornoten in vollem Umfang berücksichtigt werden. Umgekehrt bedeutet das aber auch, dass die Aufnahme auf diese Schule nach den gleichen Kriterien geschieht wie bei staatlichen Schulen.

Grob gesagt ist die staatlich genehmigte Schule flexibler, die staatlich anerkannte dagegen offizieller. Welche Schulart nun besser oder schlechter ist, lässt sich freilich so pauschal nicht beurteilen.

Bekommt man in einem genehmigten Privatgymnasium die mittlere Reife?

Nein.

Es ist zwar grundsätzlich so, dass bayerische Schüler die Mittlere Reife automatisch erhalten, wenn sie die zehnte Klasse des Gymnasiums mit Erfolg besucht, also die Versetzung in die elfte Klasse geschafft haben.

§ 39 Abs. 9 der gymnasialen Schulordnung (BayGSO) sagt dazu:

Im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die diese Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben, den zusätzlichen Vermerk: „Dieses Zeugnis schließt den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses ein.“

Dies gilt jedoch nicht für staatlich genehmigte Privatschulen, da diese keine offiziellen Zeugnisse ausstellen dürfen.

Geschenke an die Lehrkraft

Warum darf ein Lehrer keine Geschenke annehmen?

§ 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) besagt:

Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

Demnach müssen Beamte also grundsätzlich alle Geschenke erst einmal ablehnen.

Für Angestellte sieht § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eine ganz ähnliche Regelung vor.

Dürfen Lehrern Geschenke aus der Klassenkasse, seitens des Elternbeirats oder eines Fördervereins gemacht werden?

Nein, auch hier gilt das allgemeine Geschenkverbot. diese Gelder stammen ja in irgendeiner Form von den Eltern oder wurden durch die Elterngemeinschaft eingenommen (über Flohmärkte, Kuchenverkauf etc.). Außerdem handelt es sich in jedem Fall aus Sicht des Lehrers um fremdes Geld, also um ein Geschenk.

Welche Ausnahmen vom Geschenkverbot gibt es?

Es gibt von vornherein keine Ausnahmen vom Verbot der Geschenkannahme. Vielmehr muss eine Ausnahme gesondert durch den Dienstherrn erteilt werden, § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Anerkannt ist aber auch die Möglichkeit einer stillschweigenden Genehmigung bestimmter Geschenke. Hier wird die Ausnahme also allgemein für Geschenke erteilt, die ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Welche Geschenke als stillschweigend vereinbart gelten, ist ganz schwer zu sagen. Keinesfalls genehmigt ist Bargeld. Bei Sachgeschenken ist darauf zu achten, dass diese nur geringwertig sind, wobei eine feste Wertgrenze nicht gezogen werden kann. Mehr als 5 Euro pro Kind und Lehrkraft sollten es jedoch nicht sein.

Wie vorsichtig man mit der Annahme einer stillschweigenden Genehmigung umgehen sollte, sieht man daran, dass bspw. die Regierung der Oberpfalz eigens die Zulässigkeit des Verschenkens von Werbekugelschreibern als erlaubt erwähnt.

Gilt das Schenken von Gutscheinen als Bargeld?

Wie dargestellt, sind Sachgeschenke an Lehrer teilweise erlaubt, das Schenken von Bargeld dagegen nicht. Ob man einen Gutschein nun als Bargeld einordnet, kommt darauf an:

Wertgutscheine, die über einen bestimmten Betrag lauten und gegen beliebige Waren bei einem bestimmten Geschäft verwendet werden können, sind im Endeffekt nichts anderes als Bargeld. Dies gilt wohl auch dann, wenn der Gutschein – wie meistens – nicht gegen Bargeld eingetauscht werden kann.

Handelt es sich dagegen um einen Gutschein für eine ganz bestimmte Ware (z.B. den alljährlichen Gourmet-Pralinen-Adventskalender der örtlichen Bäckerei), ist es wohl nichts anderes als wenn man diese Sache unmittelbar schenkt.

Darf mit diesen Geschenken an den Lehrer eine bestimmte Erwartung verbunden werden?

Nein, es darf keinerlei Gegenleistung gefordert oder auch nur vorausgesetzt werden. Dabei ist sicher jedem klar, dass man die Lehrerin nicht mit einer Flasche Wein dazu bringen darf, bessere Noten zu vergeben. Aber auch Geschenke dafür, dass ein zusätzlicher Ausflug veranstaltet wurde, sind schon problematisch.

Grundsätzlich sollte man keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass jedes Geschenk nur eine Honorierung des allgemeinen guten Auskommens ist und es nicht auf eine bestimmte Diensthandlung zurückzuführen ist.

Welche Folgen haben Verstöße gegen das Geschenkverbot?

Die Folgen eines unzulässigen Geschenks können sehr gravierend sein:

  • Zum einen muss, was noch das geringste Problem darstellen dürfte, das unerlaubte Geschenk an den Staat abgeführt werden (§ 42 Abs. 2 BeamtStG).
  • Dann stellt die Annahme ein Dienstvergehen dar, das für Beamte zu disziplinarischen Maßnahmen, für Angestellte zur (sogar fristlosen) Kündigung führen kann.
  • Der Amtsträger begeht eine Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB bzw. (wenn er wegen des Geschenks eine dienstpflichtwidrige Handlung vornimmt) eine Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB. Letztere befindet sich mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Gefängnis durchaus bereits im Bereich der mittleren Kriminalität.
  • Und schließlich machen sich auch die Eltern wegen Vorteilsgewährung (§ 333) bzw. Bestechung (§ 334) strafbar.
Wie sollte man vorgehen, wenn man der Lehrkraft etwas schenken will?

Man sollte – auch bei Beherzigung der hier dargestellten Grundsätze – auf Nummer sicher gehen und den offiziellen Weg wählen. Dazu gehört, dass man den Schulleiter zunächst über das beabsichtigte Geschenk und dessen Wert informiert und um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (bzw. um die Auskunft, dass das Geschenk von der stillschweigenden Genehmigung umfasst ist) bittet.

Ist sich dieser unsicher, will er die Genehmigung nicht erteilen oder soll gerade er selbst der Beschenkte sein, sollte man sich an die Schulaufsichtsbehörde wenden. Dies ist z.B. in Bayern bei Grundschulen das Schulamt in Landratsamt, ansonsten das Kultusministerium, in einigen Fällen auch die Bezirksregierung (Art. 114 Abs. 1 des Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes).

Man könnte nun meinen, dass man sich etwas lächerlich macht, wenn man wegen einer Lappalie den offiziellen Dienstweg beschreitet. Aber die strengen Maßstäbe, die hier gelten, sind ja gerade staatlich gewollt, um jeden Korruptionsverdacht zu verhindern. Eine allgemeine verbindliche Regelung gibt es nicht, daher führt nun einmal kein Weg an einer Einzelfallprüfung vorbei. Die zuständigen Stellen sind auch teilweise recht erfreut, dass man hier Problembewusstsein zeigt.

Organe und Institutionen

Kann ein Schul-Förderverein vorgesehen, dass bestimmte Personen automatisch Vorstandsmitglieder sind?

Nein, da es sich dabei um Ämter handelt, die auch gewisse Pflichten mit sich bringen. Der Förderverein kann darum nicht einfach bestimmten Personen Pflichten auferlegen. Voraussetzung wäre auf jeden Fall, dass diese Personen zustimmen, bevor sie ihre Ämter antreten (müssen).

Hinzu kommt, dass der Verein nicht übermäßig fremdbestimmt sein darf. Der Anteil der Vorstandsmitglieder, die nicht gewählt werden, sondern ihr Amt aufgrund eines anderen Amtes erhalten, sollte ein Viertel jedenfalls nicht überschreiten.

Was ist das Schulforum?

Das Schulforum berät Fragen, die Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen (Art. 69 Abs. 4 Satz 1 BayEUG). Es handelt sich also um eine Versammlung der Schule, in der alle diese Personengruppen vertreten sind und sich austauschen und abstimmen können.

An Grundschulen und Berufsschulen besteht kein Schulforum.

Wie setzt sich das Schulforum zusammen?

Mitglieder des Schulforums sind gemäß Art. 69 Abs. 2 BayEUG:

  • der Schulleiter
  • drei Lehrkräfte (von der Lehrerkonferenz gewählt)
  • der Vorsitzende des Elternbeirats
  • zwei Elternbeiratsmitglieder (vom Elternbeirat gewählt)
  • die drei Mitglieder des Schülerausschusses
  • ein Vertreter des Schulaufwandsträgers

Insgesamt stellt die Lehrerschaft damit vier Vertreter, die Eltern drei, die Schüler drei und der Staat einen.

Auf die Elternbeiratsmitglieder wird verzichtet an den Schulen des Zweiten Bildungswegs, an den Berufsfachschulen, an denen kein Elternbeirat besteht, sowie an Fachschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien.

Welche Aufgaben hat das Schulforum?

Der Zustimmung des Schulforums bedürfen gemäß Art. 69 Abs. 4 Satz 2 BayEUG:
1. die Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf,
2. die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule,
3. Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung),
4. Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung,
5. Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens,
6. Festlegung der über die Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4 hinausgehenden Entwicklungsziele im Schulentwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4,
7. Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 2.

Das Schulforum darf gemäß Art. 69 Abs. 4 Satz 4 BayEUG Stellung nehmen zu:
1. wesentlichen Fragen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung der Erziehungsberechtigten oder des Elternbeirats vorgeschrieben ist,
2. Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung in Schulen,
3. Baumaßnahmen im Bereich der Schule,
4. Grundsätzen der Schulsozialarbeit,
5. der Namensgebung einer Schule.

Davon abgesehen kann das Schulforum in allen anderen Angelegenheiten nicht bindende Empfehlungen abgeben (Art. 69 Abs. 3 Satz 2 BayEUG).

Was ist der Schülerausschuss?

Als Schülerausschuss bezeichnet man auch die drei Schülersprecher (Art. 62 Abs. 5 Satz 2 BayEUG). Diese werden entweder von den Klassensprechern oder – wenn das Schulforum dies beschließt – von allen Schülern der Schule gewählt (Art. 62 Abs. 5 Satz 1 BayEUG).

Wer ist der Aufwandsträger der Schule?

Als Aufwandsträger bezeichnet man die Körperschaft, die den Sachaufwand der Schule trägt, also die Kosten bezahlt. Dies sind gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG

  • für Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teilen davon die Schule errichtet ist (Nr. 1 und 2) und
  • für die übrigen Schulen die kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz hat (Nr. 3).

Die Personalkosten zahlt dagegen immer der Freistaat (Art. 6 BaySchFG).

Was ist die Schulaufsicht?

Als Schulaufsicht bezeichnet Art. 111 BayEUG:

  • 1. die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens,
  • 2. die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, insbesondere durch den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Schulen,
  • 3. die Förderung und Beratung der Schulen, auch unter Einbeziehung der staatlichen Schulberatungsstellen,
  • 4. die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitung und das pädagogische Personal und
  • 5. die Förderung der Zusammenarbeit der Schulen mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe sowie anderen Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Bildung bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben.
Welche Schulaufsichtsbehörden gibt es?

Die Schulaufsichtsbehörden sind gemäß Art. 114 BayEUG:

  • für Grund- und Mittelschulen die Schulämter
  • für Gymnasien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Realschulen das Kultusministerium
  • für Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien die Bezirksregierung

Förderschulen, die von ihrer Konzeption her einer anderen Schulart gleichkommen, unterliegen der Schulaufsichtsbehörde dieser Schulart. Ansonsten sind die Bezirksregierungen zuständig.

Sonstiges

Kann man die Schule verklagen?

Nein, bayerische Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie haben also als solche keine Rechte und Pflichten und können auch nicht verklagt werden.

Klagen sind daher gegen den Schulträger zu richten, also bei staatlichen Schulen gegen den Staat, bei städtischen Schulen gegen die Kommune.

Wann kann ein Kind vom Schulbesuch zurückgestellt werden?

Eine Zurückstellung ist für eigentlich schulpflichtige Kinder möglich, wenn zu erwarten ist, dass diese erst ein Schuljahr später mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können (Art. 27 Abs. 2 BayEUG). Es muss also absehbar sein, dass das Kind „noch nicht soweit ist“.

Die Zurückstellung kann auch nach Schulbeginn noch erfolgen, aber nur bis zum 30. November des ersten Schuljahres.

Ist der Buß- und Bettag noch ein Feiertag?

In der Schule schon.

Der Buß- und Bettag ist zwar nicht mehr arbeitsfrei, aber schulfrei. Als staatlich geschützter Feiertag fällt an diesem in ganz Bayern die Schule aus. Viele Schulen nutzen diesen Tag für pädagogische Fortbildungsmaßnahmen.

Manche Schulen organisieren an diesem Tag auch Betreuungsangebote für die Schüler.

Dürfen ungeimpfte Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden?

Ja, davon kann man ausgehen, sofern es eine konkrete Gefahr der Weiterverbreitung einer Krankheit gibt.

Das bayerische Schulrecht sieht zwar keine Regelung vor, die diesen Fallen unmittelbar betrifft. Allerdings gibt es im Infektionsschutzgesetz eine Generalklausel (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG):

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Zu den Ansteckungsverdächtigen zählt „eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat“ (§ 2 Nr. 7 IfSG). Hiervon muss man ausgehen, wenn im Lebensumfeld der Person eine Epidemie einer Krankheit aufgetreten ist, die unter das Infektionsschutzgesetz fällt, z.B. Cholera, Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Pest, Tollwut, Windpocken, Röteln, Mumps, Influenza oder Hepatitis. Der Ansteckungsverdacht besteht in diesem Fall, sofern die Person nicht geimpft ist und daher ein Ausbruch und eine Weiterverbreitung der Krankheit droht.

Als Schutzmaßnahme ist dann eine Anordnung, die Schule nicht zu besuchen, möglich und wohl auch zulässig.

Einen derartigen Fall entschied das Berliner Verwaltungsgericht im Jahr 2015 (Az. 14 L 36.15, Beschluss vom 11.03.2015), als dort die Masern ausgebrochen waren. Erkrankt war auch eine Schülerin an einem öffentlichen Gymnasium. Daraufhin prüfte der Amtsarzt den Impfstatus ihrer Mitschüler – zwei nicht gegen die Masern geimpfte Schüler wurden daraufhin mit sofortiger Wirkung vom Schulbesuch ausgeschlossen. Der Ausschluss sollte erst enden, wenn sie einen Impfschutz nachweisen oder die Inkubationszeit nachweislich ohne Erkrankung überstanden hätten.

Der Ausschluss sei, so das Gericht, verhältnismäßig, da ohne Impfung nachweislich eine erhebliche Ansteckungsgefahr bestehe. Wenn die Schüler – was ihr gutes Recht ist – eine Impfung ablehnten, müsste daher auf andere Weise die Gefahr der Übertragung reduziert werden, in diesem Fall durch eine Verminderung des körperlichen Kontakts.

Da die Schüler die anstehenden Klausuren mitschreiben durften und sich den Unterrichtsstoff auch selbstständig „unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel vermitteln lassen“ konnten, lehnte das VG ihren Eilantrag schließlich ab.

Darf die Schule Kopiergeld verlangen?

Ja.

Das bayerische Schulfinanzierungsgesetz (Art. 21 Abs. 3 Satz 1) sieht vor, dass die Erziehungsberechtigten unter anderem „übrige Lernmittel“ selbst beschaffen müssen:

Die Atlanten und Formelsammlungen sowie die übrigen Lernmittel haben die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu beschaffen.

Eltern müssten Arbeitsblätter selbst drucken

Zu diesen sonstigen Arbeitsmitteln gehören auch Arbeitsblätter. Das würde eigentlich bedeuten, dass die Eltern die benötigten Arbeitsblätter selbst erstellen und ihren Kindern mitgeben müssten. Das wäre heute wohl so lösbar, dass die Druckvorlagen als PDF-Datei per E-Mail herumgeschickt werden, sich jeder daheim die Blätter ausdruckt und anschließend seinem Kind mitgibt.

Übermäßig praktisch wäre diese Lösung wohl nicht, zudem urheberrechtlich bedenklich, darum werden die Arbeitsblätter durch die Schule erstellt. Den Eltern werden dadurch Aufwand und auch Kosten abgenommen, es ist also in ihrem Interesse. Daher entsteht ein Ersatzanspruch der Schule gegenüber den Eltern, der in Form des Kopiergelds geltend gemacht wird.

Prinzipiell wäre es nun so, dass die Schule berechnen müsste, wie viele Kopien sie für jeden Schüler erstellt hat. Das wäre ein relativ hoher Verwaltungsaufwand und würde vielleicht auch zu der Frage führen, warum eine bestimmte Lehrkraft nun sieben Kopien mehr erstellen ließ als die andere. Aus diesem Grund ist eine Pauschalierung der Kopierkosten grundsätzlich zulässig.

Wie wird das Kopiergeld berechnet?

Wie die Höhe der Kosten nun berechnet wird, dazu gibt es keine genauen Vorgaben. Klar ist, dass das Kopiergeld nur kostendeckend sein darf, die Schule darf also nichts „verdienen“. Man muss also eine gewisse überschlägige Prognose anstellen, wie viele Seiten voraussichtlich gedruckt werden, und daraus die Kosten berechnen.

Die 15 bis 50 Cent pro Seite, die das Kostenverzeichnis in der Regel vorsieht, dürften hier deutlich zu hoch gegriffen sein, da diese auch den Kopieraufwand abdecken sollen. Angemessen für das bloße Einlegen einer Arbeitsblattvorlage in den Kopierer und das Einstellen der Exemplare dürften kaum mehr als 10 Cent pro Blatt sein.

Möglich wäre auch eine Realkostenrechnung. Man nimmt die jährlichen Ausgaben für ein Kopiergerät (anteilige Anschaffungskosten, Toner, Papier, Wartung etc.) und teilt diese durch die Zahl der Schüler. Gewisse Rundungen zumindest auf ganze Euro-Beträge dürften sich da noch im Bereich des Zulässigen halten.

Tipp von Rechtsanwalt Grziwai:

Wenn Sie das Kopiergeld für drastisch überhöht halten, bitten Sie die Schule darum, ihre Kalkulation offen zu legen. Diese können Sie dann darauf prüfen, ob diese zumindest im Groben nachvollziehbar ist.

Auch, wenn der verlangte Betrag im Endeffekt zu hoch erscheint, stellt sich natürlich immer die Frage, ob man deswegen einen Streit mit der Schule anfangen will. In der Regel wird ja ohnehin nur um einige Euro pro Schuljahr gehen.

An wen kann ich mich bei Fragen zur Schullaufbahn wenden?

Bei Fragen zur Ihrer schulischen Zukunft bzw. derjenigen Ihrer Tochter/Ihres Sohns ist ein Rechtsanwalt nicht immer die erste Anlaufstelle. Soweit es nur um fachliche und weniger um juristische Themen geht, kann die staatliche Schulberatung des Freistaats Bayern sehr oft kompetent weiterhelfen. Auch für detaillierte Fragen zur ganz persönlichen Situation steht Ihnen diese mit enormer Sachkenntnis zur Seite.

Die staatliche Schulberatung finden Sie hier:

https://www.km.bayern.de/ministerium/institutionen/schulberatung.html