(Letzte Aktualisierung: 19.01.2024)
Die Mitspracherechte der Eltern werden in erster Linie durch den Elternbeirat gewahrt. Dieser wird durch die Eltern aller Schüler gewählt fungiert als deren maßgeblicher Vertreter gegenüber der Schule.
Der Elternbeirat soll bei allen wichtigen Entscheidungen der Schule zumindest gehört werden. Echte Mitbestimmungsrechte bestehen aber nur bei einzelnen Angelegenheiten, an der Schulorganisation (also bspw. an der Einstellung von Lehrern oder der Unterrichtsgestaltung) ist er nicht beteiligt.
In der Praxis kann das Verhältnis zwischen Elternbeirat und Schule ganz unterschiedlich sein. Die Zusammenarbeit kann harmonisch, konfliktgeladen oder auch nicht existent sein. Dies ist meist von der beteiligten Personen abhängig.
Inhalt
Grundlagen
An welchen bayerischen Schulen gibt es einen Elternbeirat?
Grundsätzlich sieht Art. 64 Abs. 1 BayEUG vor, dass ein Elternbeirat an allen bayerischen Schulen, also an
- Grundschulen
- Mittelschulen
- Förderschulen
- Realschulen
- Gymnasien
- Fachoberschulen
- Wirtschaftsschulen
- Berufsfachschulen
eingerichtet wird.
Zu den letztgenannten Berufsfachschulen ist allerdings anzumerken, dass ein Elternbeirat nur für Berufsfachschulen einzelner Fachrichtungen (solchen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann) eingerichtet wird.
Kann der Elternbeirat seine Rechte vor Gericht durchsetzen?
Ja, soweit er in eigenen Rechten betroffen ist, kann er auch klagen. Dies wird aus § 61 Nr. 2 VwGO geschlossen. Das ist eine Ausnahme vom zivilprozessualen Grundsatz, dass nur rechtsfähige juristische Personen klagen können (§ 50 Abs. 1 ZPO).
Was ist der Gemeinsame Elternbeirat?
Gibt es in einer Gemeinde mehrere Grund- oder Mittelschulen oder Förderzentren, so wird für diese ein Gemeinsamer Elternbeirat gewählt.
Bei bis zu vier beteiligten Schulen besteht der Gemeinsame Elternbeirat aus den Vorsitzenden und den Stellvertretern der einzelnen Elternbeiräte. Bei mehr Schulen treffen sich zunächst die Vorsitzenden der Elternbeiräte und bestimmen dann die neun Mitglieder des Gemeinsamen Elternbeirats. (Art. 66 Abs. 3 BayEUG)
Welche Aufgaben hat der Gemeinsame Elternbeirat?
Der Gemeinsame Elternbeirat nimmt die Aufgaben des Elternbeirats wahr, soweit sich diese auf mehrere oder alle Schulen beziehen, für die er besteht.
Was ist der Verbundelternbeirat?
Ein Verbundelternbeirat besteht in Schulverbünden, um die Interessen der Eltern im gesamten Verbund wahrzunehmen.
Welche Rechtspersönlichkeit hat der Elternbeirat?
Das ist nicht leicht zu beantworten. Der Elternbeirat ist kein Verein, sondern ein Organ der Schule. Als solcher wäre er eigentlich Teil des Staates. Er ist aber auch keine Körperschaft des öffentlichen Rechts und keiner staatlichen Ebene klar zuzuordnen.
Man muss ihn wohl, wie alles, für das die Juristen keine eindeutige Kategorie haben, als Organ sui generis (eigener Art) bezeichnen.
Dürfen sich auch Eltern, die nicht Mitglieder des Elternbeirats sind, einbringen?
Ja, gerade dafür ist der Elternbeirat ja da. Gemäß Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BayEUG hat der Elternbeirat über „Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten“. Umgekehrt bedeutet dies, dass die Eltern auch ein Recht darauf haben, dass ihre Anliegen behandelt werden.
Dürfen die Namen der Elternbeiratsmitglieder herausgegeben werden?
Ja. Es handelt sich insoweit um ein öffentliches Amt, dessen Amtsträger auch namentlich genannt werden dürfen.
Bei der Veröffentlichung außerhalb der Schule, insbesondere im Internet, sollte aber – zur Vermeidung von Unstimmigkeiten – die Zustimmung der Betroffenen eingeholt werden.
Wahl
Bestimmungen über die Wahl des Elternbeirats (§ 14 BaySchO)
Bayerische Schulordnung, § 14: Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats
(1) Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung. An Förderschulen sind auch die Erziehungsberechtigten von Kindern, die die Schulvorbereitende Einrichtung der Schule besuchen, wahlberechtigt. § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Wahlen zum Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 entsprechend. Diese sollen spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.
(3) Für die Wahl zum gemeinsamen Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nötig ist.
Wie viele Mitglieder hat der Elternbeirat?
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayEUG besagt:
Für je 50 Schülerinnen und Schüler einer Schule, bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen für je 15 Schülerinnen und Schüler, ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen; der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und höchstens zwölf Mitglieder.
Dies ist so zu interpretieren, dass auf volle 15 bzw. 50 Schüler ein Mitglied kommt.
Das bedeutet also folgende Zahl an Elternbeiratsmitgliedern bei Grund-, Mittel- und Förderschulen:
Schüler | EB-Mitglieder |
bis 89 | 5 |
90-104 | 6 |
105-119 | 7 |
120-134 | 8 |
135-149 | 9 |
150-164 | 10 |
165-179 | 11 |
ab 180 | 12 |
An anderen Schulen gilt:
Schüler | EB-Mitglieder |
bis 299 | 5 |
300-349 | 6 |
350-399 | 7 |
400-449 | 8 |
450-499 | 9 |
500-549 | 10 |
550-599 | 11 |
ab 600 | 12 |
Wie wird der Elternbeirat gewählt?
Der Elternbeirat wird (mittlerweile an allen Schularten) für zwei Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind alle Eltern, die mindestens ein Kind an der Schule haben (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BaySchO).
Für das Wahlverfahren verweist § 14 Abs. 2 der BaySchO auf § 13 Abs. 2:
Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Wahlverfahren wird in einer Wahlordnung geregelt, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss.
Es muss also ein demokratisches Wahlverfahren beschlossen werden. Regelmäßig wird dies ein Mehrheitswahlsystem sein. Die Kandidaten, die die meisten Stimmen bekommen haben, sind gewählt.
Elternbeirat und andere Schulorgane
Darf sich der Elternbeirat selbst zu Sitzungen anderer Schulorgane einladen?
Nein. Soweit der Elternbeirat hier eigene Rechte wahrnehmen kann, ist er ohnehin hinzuzuziehen. Darüberhinaus hat er kein Recht auf Beteiligung an Sitzungen.
Muss der Elternbeirat die Schulleitung und die Lehrer zu Veranstaltungen einladen?
Nein. Der Elternbeirat kann „Veranstaltungen zur Unterrichtung und zur Aussprache“ für die Eltern der Schule oder einer Klasse durchführen (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayEUG). Dabei muss die Schule aber nicht beteiligt werden; werden die Schulleitung oder einzelne Lehrer eingeladen, sind sie nicht zum Erscheinen verpflichtet.
Wie ist der Elternbeirat im Schulforum vertreten?
Gemäß Art. 69 Abs. 2 BayEUG sind der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei weitere Vertreter des Elternbeirats Mitglieder des Schulforums. Diese weiteren Mitglieder muss der Elternbeirat aus seiner Mitte wählen.
Dies gilt jedoch nicht für Schulen des Zweiten Bildungswegs, für Berufsfachschulen, an denen kein Elternbeirat besteht, sowie für Fachschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien. Hier ist der Elternbeirat im Schulforum nicht vertreten.
Welche Rolle spielt der Elternbeirat in der Lehrerkonferenz?
Der Elternbeirat darf an der Lehrerkonferenz grundsätzlich nicht teilnehmen, da dieser nichtöffentlich tagt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BaySchO). Allerdings muss der Elternbeirat hinzugezogen werden, wenn er Beteiligungsrechte wahrnimmt (Abs. 3 Satz 2).
Welche Rechte hat der Elternbeirat gegenüber der Schulaufsicht?
Der Elternbeirat besitzt gemäß Art. 67 Abs. 2 BayEUG ein Vorschlags- und Antragsrecht gegenüber der Schulaufsicht. Hierzu gehört auch, dass eine Ablehnung begründet werden muss.
Zuständigkeiten
Bestimmungen über die Zuständigkeit des Elternbeirats (Art. 65 Abs. 1 BayEUG)
Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz, Art. 65 Abs. 1: Bedeutung und Aufgaben
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler einer Schule; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,
1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,
2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,
3. den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2),
6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag das Einvernehmen herzustellen,
7. sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 zu äußern,
8. im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die in Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Rechte wahrzunehmen,
9. im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Rechte wahrzunehmen,
10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
12. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 mitzuwirken.
13. das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen, bei der Entwicklung des Schulprofils „Inklusion“ und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule herzustellen,
Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.
Hat der Elternbeirat auch Pflichten gegenüber der Schule?
Ja, jedenfalls eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Schule.
Art. 65 Abs. 1 Satz 2 BayEUG sieht vor, dass der Elternbeirat in wichtigen Angelegenheiten der Schule „mitwirkt“. Hieraus wird geschlossen, dass der Elternbeirat nicht nur ein Recht hat, sich einzubringen, sondern auch die Pflicht, der Schule mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und für eine Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Eltern zu sorgen.
Zudem soll er gemäß Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayEUG „das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften vertiefen“, also eine Art Vermittlerfunktion wahrnehmen und Konflikten vorbeugen.
Allerdings wird man daraus keine konkreten Einzelpflichten feststellen können. Man wird den Elternbeirat also bspw. nicht verpflichten können, eine Weihnachtsfeier zu organisieren oder Helfer eine für eine Projektwoche zu stellen. Wann und wie sich der Elternbeirat einbringt, ist im Endeffekt doch seine eigene Entscheidung.
Bei welchen Entscheidungen muss der Elternbeirat zustimmen?
Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen zahlreiche Entscheidungen. Die Wichtigsten sind:
- Einrichtung eines unterrichtsfreien Tags (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 BayEUG, § 19 Abs. 2 Satz 3 BaySchO)
- wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen (§ 24 BaySchO)
- Hausaufgaben an Tagen mit Nachmittagsunterricht an Grund- und Förderschulen (§ 28 Abs. 2 BaySchO)
- Entlassung einer Schülers von der Schule oder Ausschluss von mehreren Schulen (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und 9 BayEUG)
- Durchführung von Schülerfahrten wie Schullandheim, Auslandsaustausch, Skikurs etc. (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BaySchO)
- Namenswahl für die Schule (Art. 29 Satz 3 BayEUG)
- Einrichtung von Intensivierungsstunden am Gymnasium (§ 15 Abs. 1 Satz 5 GSO)
- Ersatz des Zwischenzeugnisses durch ein Lernentwicklungsgespräch (§ 15 Abs. 11 GrSO)
Bei welchen Entscheidungen darf der Elternbeirat mitwirken?
Der Mitwirkung des Elternbeirats bedürfen verschiedene Entscheidungen. Die wichtigsten sind:
- Einführung und Beschaffung von Lernmitteln (Art. 51 Abs. 3 und 4 BayEUG)
- Auflösung von Schulen (Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 BayEUG)
- besonders schwerwiegende Ordnungsmaßnahmen (Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 1 Satz 3 BayEUG)
Darf die Schule bei Mitwirkung des Elternbeirats gegen diesen entscheiden?
Ja. Mitwirkung bedeutet nur, dass der Elternbeirat angehört werden und seine Position berücksichtigt werden muss. Seine Zustimmung ist aber nicht notwendig, sodass die Schulleitung auch auf ihrer entgegenstehenden Ansicht beharren darf.
Was ist die Folge einer unterlassenen Beteiligung des Elternbeirats?
Wird der Elternbeirat entgegen der rechtlichen Regelungen nicht beteiligt, liegt ein Verfahrensmangel vor. Die Entscheidung ist also rechtswidrig und kann angefochten werden.
Welche Auskunftsrechte hat der Elternbeirat?
Der Elternbeirat hat ein Recht auf Auskünfte durch den Schulleiter (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Dieser soll auch einzelnen Lehrkräften die Möglichkeit der Äußerung geben (Art. 67 Abs. 1 Satz 3 BayEUG).
Dieses Recht bezieht sich aber nur auf allgemeine, nicht personenbezogene Angelegenheiten. Sollen individuelle Probleme behandelt werden, müssen die Beteiligten zustimmen.
Kann der Elternbeirat das Verhalten einzelner Lehrer beanstanden?
Grundsätzlich ja, allerdings nur, wenn es sich dabei um ein Verhalten handelt, das die Elternschaft als solche betrifft. Dabei sollte man grundsätzlich eher zurückhaltend sein.
Darf der Elternbeirat Schulveranstaltungen durchführen?
An Schulen werden häufig Veranstaltungen oder Projekte außerhalb des eigentlichen Unterrichtsbetriebs durchgeführt, z.B. Theaterstücke, Konzerte, Feste, Flohmärkte oder Forschungsprojekte.
Dabei wird häufig an den Elternbeirat die Bitte herangetragen, dies zu finanzieren. Da der Elternbeirat seine Finanzmittel nur für seine gesetzlichen Aufgaben einsetzen darf, stellt sich dabei zunächst immer die rechtliche Frage, ob sich das Projekt überhaupt innerhalb der Aufgaben des Elternbeirats befindet:
- Dabei wird man sich in der Regel auf Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayEUG stützen können. Demnach ist es Aufgabe des Elternbeirats, „das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften zu vertiefen“. Man kann wohl grundsätzlich davon ausgehen, dass alle schulischen Zusatzaktivitäten diesem Vertrauensverhältnis dienen.
- Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayEUG sieht außerdem vor, dass der Elternbeirat „das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren“. Diese Interessenwahrung kann auch dadurch geschehen, dass die Elternvertretung die Aktivitäten an der Schuele mitgestaltet.
- Und schließlich kann noch auf die allgemeine Festlegung von Art. 65 Abs. 1 Satz 2 BayEUG zurückgegriffen werden. Demnach wirkt der Elternbeirat „in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind“, mit.
Insgesamt wird man also davon ausgehen können, dass jede Veranstaltung, die in irgendeiner Form dem Schulleben zuträglich ist, durch den Elternbeirat unterstützt werden darf.
Ist der Elternbeirat berechtigt, Veranstaltungen in der Schule durchführen?
Ja. Da er damit als Organ der Schule eine Möglichkeit wahrnimmt, die ausdrücklich im BayEUG vorgesehen ist, muss er von der Schule unterstützt werden. Hierzu gehört auch die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten. Allerdings ist dies natürlich mit der Schule entsprechend abzustimmen.
Darf der Elternbeirat den Eltern Post schicken?
Ja, der Elternbeirat ist verpflichtet, die Eltern zu informieren. Dies kann er auch über Rundschreiben und E-Mails tun.
Darf die Schule überwachen, was der Elternbeirat den Eltern schickt?
Das kommt darauf an.
Sofern es sich um Mitteilungen handelt, die die Schule den Eltern zustellt, z.B. indem Briefe über die Lehrkräfte den Schülern mitgegeben oder in der Schule ausgehängt werden, hat die Schule auch ein Kontrollrecht. Dieses beschränkt sich jedoch auf eine Rechtmäßigkeitsprüfung. Dabei dürfen aber nur unrechtmäßige Inhalte (falsche Darstellung von Sachverhalten, Verletzungen des Datenschutzes oder von Persönlichkeitsrechten etc.) ausgefiltert werden. Gerechtfertigte Kritik darf die Schule dagegen nicht zensieren.
Wenn die Mitteilungen den Eltern direkt zugesandt werden, hat die Schule jedoch kein Mitspracherecht. Allerdings muss sich der Elternbeirat dabei natürlich genauso an Recht und Gesetz halten. Verstöße können u.a. zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Finanzielles
Wer trägt die Kosten der Arbeit des Elternbeirats?
Kosten, die für die Arbeit des Elternbeirats anfallen, sind „Sachaufwand für Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens“ gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG). Diese werden durch den Aufwandsträger finanziert, wobei dies in der Regel dadurch geschieht, dass die Schule die Abwicklung in eigener Verantwortung übernimmt.
Welche Kosten für die Arbeit des Elternbeirats müssen getragen werden?
Ausgaben, die für die Arbeit des Elternbeirats anfallen, sind als „Sachaufwand für Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens“ (Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes, kurz: BaySchFG) durch den Aufwandsträger zu finanzieren.
Hierzu wird man aber nur die notwendigen Kosten rechnen können, in erster Linie wohl Büromaterial. Raumkosten werden normalerweise dadurch vermieden, dass Sitzungen in der Schule stattfinden können. Extravagante Vorstellungen, wie die Amtserfüllung aussehen soll, dürfen auch keine Rolle spielen – ein Dienstwagen wäre also sicher nicht ersatzfähig.
Ansonsten sind Kosten wohl nicht erstattungsfähig. Insbesondere sind Ausgaben für Veranstaltungen kein Sachaufwand.
Darf der Elternbeirat ein Konto unterhalten?
Das ist höchst problematisch. Da der Elternbeirat keine wirklich klare Rechtspersönlichkeit besitzt, kann er auch schwer Eigentümer von Konten sein. Andererseits unterhalten aber viele Elternbeiräte durchaus Konten. Wem diese Guthaben dann wirtschaftlich zustehen, ist dagegen schwer zu sagen.
Das Bayerische Kultusministerium vertritt die Meinung, der Elternbeirat verwalte solche Gelder im Auftrag der Eltern. Das setzt also voraus, dass die Gelder eigentlich den Eltern zustehen, diese aber die Verwaltung dem Elternbeirat übertragen haben. Aber auch diese Ansicht ist nicht unproblematisch, vor allem, wenn es um Einnahmen aus Festen o.ä. geht – denn diese Gelder stehen ja den Eltern auch nicht zu.
Klassenelternsprecher
Welche Aufgaben haben die Klassenelternsprecher?
Der Klassenelternsprecher ist für all das zuständig, wofür es auch den Elternbeirat gibt, allerdings insoweit als es nur die jeweilige Klasse betrifft.
Art. 65 Abs. 1 BayEUG regelt die Aufgaben des Elternbeirats, Abs. 2 sagt dann:
Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt der Klassenelternsprecher die Belange der Eltern der Schüler einer Klasse (…) wahr.
An Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen werden die Klassenelternsprecher als „Helfer des Elternbeirats“ tätig (Art. 64 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz BayEUG), wobei allerdings nicht ausdrücklich festgelegt ist, worin diese Hilfe besteht. Damit ist wohl im Wesentlichen das Gleiche gemeint wie in Art. 65 Abs. 2 BayEUG und es soll damit nur ausgedrückt werden, dass es in der Entscheidung des Elternbeirats liegt, ob er überhaupt Klassenelternsprecher wählen lässt und er daher auch entscheiden kann, wie weit deren Hilfeleistung gehen soll.
An welchen bayerischen Schulen gibt es einen Klassenelternsprecher?
In den einzelnen Klassen werden Elternsprecher nur an Grund- und Mittelschulen eingerichtet. An Realschule, Gymnasien und Wirtschaftsschulen gibt es Klassenelternsprecher dagegen nur auf Antrag.
Einen Elternbeirat für die gesamte Schule gibt es dagegen an fast allen Schulen.
Bestimmungen über die Wahl der Klassenelternsprecher (§ 13 BaySchO)
Bayerische Schulordnung, § 13: Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers
(1) Wenn nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG Klassenelternsprecher gewählt werden, dann wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie einen Stellvertreter.
(2) Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Wahlverfahren wird in einer Wahlordnung geregelt, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Die Wahlen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.
(3) Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten. Für jedes Kind der Klasse kann nur eine Stimme abgegeben werden. Dies kann durch jeden der Erziehungsberechtigten erfolgen. Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Lehrerkonferenz. Eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter kann nur in einer Klasse Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher sein.
(4) Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl teilzunehmen. In diesem Fall steht diese für die Dauer der Ermächtigung einer oder einem Erziehungsberechtigten gleich. Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen. Diese gilt für die Dauer einer Amtszeit.
(5) Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. Diese enthält den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(6) An Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen kann von Abs. 1 abgewichen werden. Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 findet keine Anwendung.
Elternbeirat und Förderverein
Was ist ein Förderverein?
Ein Förderverein ist eine Vereinigung von Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um einen Zweck zu fördern. Dieser Zweck kann auch eine Schule bzw. das dortige Schulleben sein. Dadurch kann der Förderverein gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein, zwangsläufig ist dies aber nicht der Fall.
Der Förderverein kann bestimmte Projekte der Schule finanzieren, häufig geschieht dies aus Spenden der Eltern.
Im Gegensatz zum Elternbeirat, der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewählt wird, muss es keinen Förderverein für eine Schule geben. Während die Mitglieder des Elternbeirats von allen Eltern gewählt werden, kann grundsätzlich jeder Mitglied des Fördervereins sein. Kein Elternteil ist aber verpflichtet, Mitglied des Fördervereins zu werden. Umgekehrt gibt es aber auch kein Recht darauf, aufgenommen zu werden. Der Verein entscheidet selbst darüber, welche Mitglieder er aufnimmt.
Was haben Elternbeirat und Förderverein miteinander zu tun?
Grundsätzlich nichts, beide Institutionen sind voneinander völlig unabhängig. Insbesondere sind ihre Vermögensmassen strikt zu trennen, auch wenn sie häufig ähnliche Ziele verfolgen.
Der Förderverein kann jedoch in seiner Satzung vorsehen, dass der Elternbeirat gewisse Rechte im Verein hat, z.B.:
- Der Elternbeiratsvorsitzende ist automatisch Vorstandsmitglied im Förderverein.
- Der Elternbeirat wird zu Sitzungen des Fördervereins eingeladen.
- Der Elternbeirat ist im Förderverein antragsberechtigt.
Der Elternbeirat ist dagegen an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Allerdings kann er weitere Personen ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Hier bietet es sich u.U. an, Mitglieder aus dem Förderverein zu wählen.
Außerdem ist es natürlich zulässig, dass Mitglieder des Elternbeirats auch die Mitgliedschaft im Förderverein beantragen und sich umgekehrt Mitglieder des Fördervereins in den Elternbeirat wählen lassen.
Darf der Elternbeirat sein Vermögen an den Förderverein übertragen?
Nein.
Zunächst muss man sagen, dass der Elternbeirat gar kein eigenes Vermögen haben kann, weil er keine Rechtspersönlichkeit hat, sondern ein Organ der Schule ist. Es gibt, wie bereits beschrieben, unterschiedliche Meinungen und unterschiedliche Konstellationen dazu, wem Gelder des Elternbeirats eigentlich „gehören“ – entweder dem Schulträger oder der Gesamtheit der Eltern. In beiden Fällen ist der Förderverein aber ein unbeteiligter Dritter, dem diese Gelder ganz sicher nicht zustehen und dem sie auch nicht geschenkt werden dürfen.
Dass staatliche Gelder nicht einfach einer einzelnen juristischen Person wie dem Förderverein zugewendet werden dürfen, leuchtet sicher ein.
Aber auch, wenn man dies als Geld der Eltern ansieht, haben sie es dem Elternbeirat und nicht dem Förderverein zugewandt. Soweit die Gelder aus Veranstaltungen stammen, sind sie trotzdem an den Elternbeirat geflossen, nicht an den Förderverein. Nun kann sich der Elternbeirat nicht einfach entschließen, seine Gelder – die Gelder der Eltern – einem Außenstehenden zu übergeben.
Auch darf man, trotz ähnlicher Zielsetzung, Elternbeirat und Förderverein keinesfalls gleichsetzen. Es ist nicht egal, wer von beiden über Gelder verfügt, nur weil eh alles „den Kindern zugute kommt“. Denn während alle Eltern den Elternbeirat wählen dürfen, sind im Förderverein keineswegs alle Eltern Mitglieder – hierzu könnte man die Eltern auch gar nicht verpflichten.
Während der Elternbeirat innerhalb seines Aufgabenbereichs grundsätzlich frei ist, wie er seine Gelder verwendet, ist eine Weitergabe an Dritte höchst problematisch. Denn damit werden die Gelder ja gerade dem Einflussbereich des Elternbeirats (und damit, siehe oben, dem Staat bzw. der Elternschaft) entzogen und damit das zu betreuende Vermögen geschädigt. Wenn man es ganz eng sieht, kann dies sogar eine strafbare Untreue darstellen.
Was ist eine Klassenelternversammlung?
Die Klassenelternversammlung ist – wie der Name sagt – eine Versammlung aller Eltern einer Klasse. Sie besteht gemäß Art. 64 Abs. 3 BayEUG nur an den Schulen, die über einen Elternbeirat verfügen, also an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.
Diese Versammlung hat keine Beschluss- und Entscheidungskompetenz, sondern dient vielmehr der informellen Abstimmung und dem Austausch der Eltern.
Die Klassenelternversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen und außerdem dann, wenn mindestens ein Viertel der Erziehungsberechtigten dies verlangt (§ 12 Abs. 3 BaySchO).
Was ist eine Elternversammlung?
Die Elternversammlung ist – wie der Name sagt – eine Versammlung aller Eltern der Schule. Die Elternversammlung besteht grundsätzlich an allen Schulen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BaySchO).
Sie soll zu einer Zeit stattfinden, in der Berufstätige regelmäßig teilnehmen können, also am Feierabend (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BaySchO).
Haben Eltern einen Anspruch darauf, dass die Elternversammlung zu einer ihnen passenden Zeit stattfindet?
§ 12 Abs. 2 Satz 2 BaySchO besagt:
Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.
Diese Vorschrift nimmt auf Berufstätige besondere Rücksicht und soll ihnen den Besuch dieser Termine ermöglichen. Daraus folgt, dass die Zeit so zu wählen ist, dass sie für meisten Berufstätigen außerhalb ihrer Arbeitszeit liegt. Zugleich ist aber klar, dass man damit nicht jedem entgegenkommen kann. Wer also bspw. im Schichtdienst tätig ist und den gesamten Abend arbeitet, kann nicht verlangen, dass auf ihn besondere Rücksicht genommen wird.
Man wird wohl davon ausgehen können, dass Termine ab 19 Uhr (trotz regelmäßiger Öffnungszeiten bis 20 Uhr) rechtmäßig sind.