Verfassungsbeschwerde im Schulrecht

Rechtsanwalt Thomas Hummel übernimmt Ihre Verfassungsbeschwerde aus dem Schulrecht.
Rechtsanwalt Thomas Hummel übernimmt Ihre Verfassungsbeschwerde aus dem Schulrecht.
(Letzte Aktualisierung: 12.06.2024)

Auch im Bereich des Schulrechts kann eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. Diese kommt in Betracht, wenn der gerichtliche Rechtsweg vor das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof durchlaufen wurde, aber erfolglos war.

Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung eines Grundrechts seitens der Schulbehörde und ggf. seitens der Gerichte gerügt. Welches Grundrecht dies sein kann, kommt sehr stark auf den Einzelfall an und muss genau geprüft werden. Allein die Tatsache, dass man mit der Entscheidung der Schule und den Urteilen der Gerichte unzufrieden ist, reicht jedenfalls nicht.

Die Verfassungsbeschwerde übernimmt mein Kollege Rechtsanwalt Thomas Hummel (Kanzlei Abamatus) gerne für Sie. Rechtsanwalt Hummel hat sich auf dieses Gebiet spezialisiert und mit mir bereits in zahlreichen Verfahren erfolgreich zusammen gearbeitet.

Zur Orientierung beantwortet Rechtsanwalt Hummel hier bereits einige häufige Fragen rund um die Verfassungsbeschwerde im Schulrecht. Diese geben einen ersten Einstieg in die Materie, können aber eine persönliche Beratung nicht ersetzen.

Grundsätzliche Informationen zu Verfassungsbeschwerden finden Sie außerdem hier. Etwas speziellere Fragen zu verwaltungsrechtlichen Verfassungsbeschwerden werden unter diesem Link beantwortet.

Wann kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden?

Grundsätzlich sind alle schulischen Entscheidungen, die vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden können, auch der Verfassungsbeschwerde zugänglich.

Die Verfassungsbeschwerde kommt in Betracht, sobald der Rechtsweg durchlaufen wurde. Dieser besteht jedenfalls aus der Klage zum Verwaltungsgericht und dem Berufungszulassungsantrag zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (bzw., in anderen Bundesländern, zum Oberverwaltungsgericht).

Kann bereits gegenüber der Schule die Verfassungsbeschwerde ins Spiel gebracht werden?

Grundsätzlich ja, allerdings wird dies meist nicht sinnvoll sein. Die schulische Entscheidung ist zunächst einmal vor den Verwaltungsgerichten anzufechten, ein verfassungsrechtliches Vorgehen ist hier noch relativ weit entfernt. Es ist auch nicht unbedingt davon auszugehen, dass sich die zuständigen Lehrer und Beamten von der Erwähnung der Verfassungsbeschwerde beeindrucken lassen.

Welche Grundrechte kommen in Frage?

Das kommt sehr auf die genaue Konstellation an.

Häufig wird an das Berufsgrundrecht (Art. 12 GG) zu denken sein. Dieses umfasst auch die auf einen Beruf vorbereitende Ausbildung und Abschlüsse, die eine den Berufszugang ermöglichen.

Daneben ist an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu denken, wenn man bspw. eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studenten oder Prüfungsteilnehmern monieren möchte.

Im gerichtlichen Verfahren kommen dann noch die gesamten Justizgrundrechte in Frage.

Kann auch eine Benotung angefochten werden?

Prinzipiell schon.

Allerdings besteht hier die Problematik, dass schon die Anfechtung einer Prüfungsnote vor den Verwaltungsgerichten schwierig und eingeschränkt ist. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde muss dann noch dazukommen, dass eine spezifische Grundrechtsverletzung durch die „falsche“ Benotung begangen wurde.

In der Praxis ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Prüfungsentscheidung nur erfolgversprechend, wenn die prüfungsrechtliche Chancengleichheit grob verletzt wurde.

Können auch pädagogische Entscheidungen angefochten werden?

Grundsätzlich ist das möglich, aber auch hier ist der Spielraum relativ weit. Das Bundesverfassungsgericht will sich hier nicht in das Schulverhältnis einmischen und seine eigene Entscheidung nicht an die Stelle der unmittelbar Beteiligten setzen.

Hat eine Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung?

Nein, die Verfassungsbeschwerde ändert an der vorliegenden Entscheidung nichts. Während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist also das Nichtbestehen der Prüfung oder der Verweis von der Schule weiterhin der status quo.

Man kann allerdings mit der Schule/Universität verhandeln, ob diese für die Zwischenzeit eine andere Regelung trifft. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht.

Ist eine Eilentscheidung möglich?

Grundsätzlich ja.

Nur besteht bei einem Eilantrag immer die Gefahr, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde unmittelbar verwirft und damit keine Eilentscheidung mehr treffen muss.

Daher sollte man aber zunächst prüfen, ob nicht eine einvernehmliche Lösung mit der Schule bzw. Universität möglich ist.

Ist auch eine Landesverfassungsbeschwerde möglich?

Ja, eine Verfassungsbeschwerde nach Landesrecht sollte stets erwogen werden.

Schulrecht ist (als Auswuchs der Kulturhoheit der Bundesländer) grundsätzlich Landesrecht, jedenfalls die bestimmenden Rechtsnormen wie Gesetze, Verordnungen, Schulordnungen und Prüfungsordnungen werden vom Land erlassen. Daher ist die Auslegung dieser Rechtsnormen auch eher Sache der Landesgerichte als der Bundesgerichte.

Aus diesem Grunde verspricht eine Landesverfassungsbeschwerde oftmals auch mehr Erfolg als die Bundesverfassungsbeschwerde. Rechtsanwalt Thomas Hummel wird sich Ihren Fall genau anschauen und Ihnen dann ggf. den sinnvollsten Rechtsweg empfehlen. Unter Umständen kann auch eine Landesverfassungsbeschwerde neben der Bundesverfassungsbeschwerde erhoben werden.

In Bayern ist die Landesverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof praktisch unbeschränkt möglich, auch neben einer Bundesverfassungsbeschwerde. Die einzige Ausnahme besteht dann, wenn (was sehr selten ist) das Bundesverwaltungsgericht in der Sache tätig war.

Eine zusätzliche Landesverfassungsbeschwerde neben der Bundesverfassungsbeschwerde führt in der Regel nur zu relativ geringen Zusatzkosten, da die vorzubringenden Argumente sehr ähnlich sind. Der Aufwand beschränkt sich meist auf geringe Anpassungen.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Bei Verfassungsbeschwerden sind regelmäßig Kosten im Bereich von einigen tausend Euro realistisch. Die konkreten Kosten hängen aber stets vom jeweiligen Umfang und Aufwand der Verfassungsbeschwerde ab. Aufgrund der großen Bandbreite schulrechtlicher Streitigkeiten lässt sich der Kostenrahmen nicht allgemein sagen.

Rechtsanwalt Thomas Hummel teilt Ihnen dies aber nach Sichtung der Unterlagen gerne mit. Über das Honorar wird dann eine transparente und eindeutige Vergütungsvereinbarung geschlossen. Solange Sie keiner Vergütungsvereinbarung zugestimmt haben, fallen grundsätzlich keine Kosten an.

Die mögliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht ist in der Vergütung bereits eingeschlossen.

Wie hoch sind die Chancen einer Verfassungsbeschwerde im Schulrecht?

Die Chancen schulrechtlicher Verfassungsbeschwerden dürften ähnlich hoch sein wie bei allen Verfassungsbeschwerden. Statistisch liegen die Erfolgschancen also nur bei wenigen Prozent.

Wird eine Verfassungsbeschwerde aber professionell und unter Berücksichtigung aller formalen und materiellen Vorgaben erhoben, steigen die Chancen regelmäßig deutlich an. Eine Garantie für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gibt es leider nicht.

Rechtsanwalt Thomas Hummel wird Ihre Verfahrensunterlagen genau prüfen und Sie dann ehrlich über die Erfolgsaussichten beraten. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie diesen Weg gehen wollen oder nicht.

Sollte man im Verwaltungsverfahren auch auf Grundrechte hinweisen?

Ja, dies kann grundsätzlich sehr sinnvoll sein. In der Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Grziwa habe ich hier sehr gute Erfahrungen gemacht, ein Mandat aus unterschiedlichen Blickwinkeln (Schulrecht einerseits, Verfassungsrecht andererseits) zu bearbeiten. Auf diese Weise kann man auch eine mögliche Verfassungsbeschwerde frühzeitig vorbereiten.

Außerdem wird auf diese Weise Zeit eingespart, wenn es dann an die „richtige“ Verfassungsbeschwerde geht, da bereits einiges an Argumentation übernommen werden kann. Durch die Zusammenarbeit der Rechtsanwälte Grziwa und Hummel können zudem unterschiedliche Blickwinkel in das Verfahren eingebracht werden, was häufig auch die Erfolgsaussichten schon im Instanzverfahren erhöht und so die Kosten der Verfassungsbeschwerde vermeidet.

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