Als Aufwandsträger bezeichnet man die Körperschaft, die den Sachaufwand der Schule trägt, also die Kosten bezahlt. Dies sind gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG
- für Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teilen davon die Schule errichtet ist (Nr. 1 und 2) und
- für die übrigen Schulen die kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz hat (Nr. 3).
Die Personalkosten zahlt dagegen immer der Freistaat (Art. 6 BaySchFG).