Welche Folgen haben Verstöße gegen das Geschenkverbot?

Die Folgen eines unzulässigen Geschenks können sehr gravierend sein:

  • Zum einen muss, was noch das geringste Problem darstellen dürfte, das unerlaubte Geschenk an den Staat abgeführt werden (§ 42 Abs. 2 BeamtStG).
  • Dann stellt die Annahme ein Dienstvergehen dar, das für Beamte zu disziplinarischen Maßnahmen, für Angestellte zur (sogar fristlosen) Kündigung führen kann.
  • Der Amtsträger begeht eine Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB bzw. (wenn er wegen des Geschenks eine dienstpflichtwidrige Handlung vornimmt) eine Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB. Letztere befindet sich mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Gefängnis durchaus bereits im Bereich der mittleren Kriminalität.
  • Und schließlich machen sich auch die Eltern wegen Vorteilsgewährung (§ 333) bzw. Bestechung (§ 334) strafbar.
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