Welche Aufgaben hat das Schulforum?

Der Zustimmung des Schulforums bedürfen gemäß Art. 69 Abs. 4 Satz 2 BayEUG:
1. die Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf,
2. die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule,
3. Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung),
4. Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung,
5. Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens,
6. Festlegung der über die Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4 hinausgehenden Entwicklungsziele im Schulentwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4,
7. Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 2.

Das Schulforum darf gemäß Art. 69 Abs. 4 Satz 4 BayEUG Stellung nehmen zu:
1. wesentlichen Fragen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung der Erziehungsberechtigten oder des Elternbeirats vorgeschrieben ist,
2. Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung in Schulen,
3. Baumaßnahmen im Bereich der Schule,
4. Grundsätzen der Schulsozialarbeit,
5. der Namensgebung einer Schule.

Davon abgesehen kann das Schulforum in allen anderen Angelegenheiten nicht bindende Empfehlungen abgeben (Art. 69 Abs. 3 Satz 2 BayEUG).

Click to rate this post!
[Total: 122 Average: 4.9]