Als Schülerausschuss bezeichnet man auch die drei Schülersprecher (Art. 62 Abs. 5 Satz 2 BayEUG). Diese werden entweder von den Klassensprechern oder – wenn das Schulforum dies beschließt – von allen Schülern der Schule gewählt (Art. 62 Abs. 5 Satz 1 BayEUG).