Welche Ausnahmen vom Geschenkverbot gibt es?

Es gibt von vornherein keine Ausnahmen vom Verbot der Geschenkannahme. Vielmehr muss eine Ausnahme gesondert durch den Dienstherrn erteilt werden, § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Anerkannt ist aber auch die Möglichkeit einer stillschweigenden Genehmigung bestimmter Geschenke. Hier wird die Ausnahme also allgemein für Geschenke erteilt, die ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Welche Geschenke als stillschweigend vereinbart gelten, ist ganz schwer zu sagen. Keinesfalls genehmigt ist Bargeld. Bei Sachgeschenken ist darauf zu achten, dass diese nur geringwertig sind, wobei eine feste Wertgrenze nicht gezogen werden kann. Mehr als 5 Euro pro Kind und Lehrkraft sollten es jedoch nicht sein.

Wie vorsichtig man mit der Annahme einer stillschweigenden Genehmigung umgehen sollte, sieht man daran, dass bspw. die Regierung der Oberpfalz eigens die Zulässigkeit des Verschenkens von Werbekugelschreibern als erlaubt erwähnt.

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