Ja. Art. 48 Abs. 3 BayEUG besagt:
Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.
Dies entspricht den Anforderungen, die verschiedene Gerichte bereits verlangt haben, z.B. VG Münster, Az. 1 K 1752/13.