Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass es eine gemeinsamen Erziehungsauftrag von Eltern und Schule gibt. Die Rollen beider sind dabei gleichgestellt.
Dies ist insofern etwas problematisch als der Staat damit eine Erziehungsaufgabe zugewiesen bekommt, die ihm eigentlich nicht zusteht und die sich aus dem Grundgesetz eigentlich auch nicht ergibt – hier ist nur die Rede davon, dass der Staat über die Erziehung durch die Eltern „wacht“ (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG).