Wann kann ein Kind vom Schulbesuch zurückgestellt werden?

Eine Zurückstellung ist für eigentlich schulpflichtige Kinder möglich, wenn zu erwarten ist, dass diese erst ein Schuljahr später mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können (Art. 27 Abs. 2 BayEUG). Es muss also absehbar sein, dass das Kind „noch nicht soweit ist“.

Die Zurückstellung kann auch nach Schulbeginn noch erfolgen, aber nur bis zum 30. November des ersten Schuljahres.

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