Ja, davon kann man ausgehen, sofern es eine konkrete Gefahr der Weiterverbreitung einer Krankheit gibt.
Das bayerische Schulrecht sieht zwar keine Regelung vor, die diesen Fallen unmittelbar betrifft. Allerdings gibt es im Infektionsschutzgesetz eine Generalklausel (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG):
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Zu den Ansteckungsverdächtigen zählt „eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat“ (§ 2 Nr. 7 IfSG). Hiervon muss man ausgehen, wenn im Lebensumfeld der Person eine Epidemie einer Krankheit aufgetreten ist, die unter das Infektionsschutzgesetz fällt, z.B. Cholera, Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Pest, Tollwut, Windpocken, Röteln, Mumps, Influenza oder Hepatitis. Der Ansteckungsverdacht besteht in diesem Fall, sofern die Person nicht geimpft ist und daher ein Ausbruch und eine Weiterverbreitung der Krankheit droht.
Als Schutzmaßnahme ist dann eine Anordnung, die Schule nicht zu besuchen, möglich und wohl auch zulässig.
Einen derartigen Fall entschied das Berliner Verwaltungsgericht im Jahr 2015 (Az. 14 L 36.15, Beschluss vom 11.03.2015), als dort die Masern ausgebrochen waren. Erkrankt war auch eine Schülerin an einem öffentlichen Gymnasium. Daraufhin prüfte der Amtsarzt den Impfstatus ihrer Mitschüler – zwei nicht gegen die Masern geimpfte Schüler wurden daraufhin mit sofortiger Wirkung vom Schulbesuch ausgeschlossen. Der Ausschluss sollte erst enden, wenn sie einen Impfschutz nachweisen oder die Inkubationszeit nachweislich ohne Erkrankung überstanden hätten.
Der Ausschluss sei, so das Gericht, verhältnismäßig, da ohne Impfung nachweislich eine erhebliche Ansteckungsgefahr bestehe. Wenn die Schüler – was ihr gutes Recht ist – eine Impfung ablehnten, müsste daher auf andere Weise die Gefahr der Übertragung reduziert werden, in diesem Fall durch eine Verminderung des körperlichen Kontakts.
Da die Schüler die anstehenden Klausuren mitschreiben durften und sich den Unterrichtsstoff auch selbstständig „unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel vermitteln lassen“ konnten, lehnte das VG ihren Eilantrag schließlich ab.