Privatschulen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Gerade als Anwalt im Schulrecht merkt man das sehr deutlich, die Mandate in diesem Bereich werden zunehmend mehr.
Dabei gibt es aber zwei grobe Kategorien von Privatschulen, nämlich staatlich genehmigte Privatschulen und staatlich anerkannte Privatschulen.
Staatlich genehmigte Privatschulen haben „nur“ die Erlaubnis bekommen, als Schulen ihren Betrieb aufzunehmen. Das bedeutet, dass Schüler dort ihre Schulpflicht erfüllen können. Man darf diese Schule also besuchen. Will man diesen Schulbesuch auch einem zählbaren Erfolg zuführen, also den Abschluss machen, hilft einem diese Schule allein nicht weiter. Denn die Prüfungen muss man dann an einer staatlichen Schule als externer Prüfling ablegen. Beim Abitur bedeutet das bspw., dass deutlich mehr Klausuren in der eigentlichen Abiturprüfung geschrieben werden müssen, da man keine Punktzahlen aus der Oberstufe („Vornoten“) in die Bewertung mitnehmen kann. Die genehmigte Privatschule bereitet also sozusagen nur auf den Schulabschluss vor.
Anders ist das dagegen bei den staatlich anerkannten Privatschulen. Diese haben auch die Anerkennung erhalten, dass sie den öffentlichen Schulen so sehr gleichstehen, dass sie die Prüfungen den Schülern selbst abnehmen können. Das bedeutet, dass es keiner staatlichen „Partnerschule“ bedarf, sondern bspw. auch die Lehrer selbst die Klausuren korrigieren dürfen und unter anderem auch Vornoten in vollem Umfang berücksichtigt werden. Umgekehrt bedeutet das aber auch, dass die Aufnahme auf diese Schule nach den gleichen Kriterien geschieht wie bei staatlichen Schulen.
Grob gesagt ist die staatlich genehmigte Schule flexibler, die staatlich anerkannte dagegen offizieller. Welche Schulart nun besser oder schlechter ist, lässt sich freilich so pauschal nicht beurteilen.