Man sollte – auch bei Beherzigung der hier dargestellten Grundsätze – auf Nummer sicher gehen und den offiziellen Weg wählen. Dazu gehört, dass man den Schulleiter zunächst über das beabsichtigte Geschenk und dessen Wert informiert und um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (bzw. um die Auskunft, dass das Geschenk von der stillschweigenden Genehmigung umfasst ist) bittet.
Ist sich dieser unsicher, will er die Genehmigung nicht erteilen oder soll gerade er selbst der Beschenkte sein, sollte man sich an die Schulaufsichtsbehörde wenden. Dies ist z.B. in Bayern bei Grundschulen das Schulamt in Landratsamt, ansonsten das Kultusministerium, in einigen Fällen auch die Bezirksregierung (Art. 114 Abs. 1 des Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes).
Man könnte nun meinen, dass man sich etwas lächerlich macht, wenn man wegen einer Lappalie den offiziellen Dienstweg beschreitet. Aber die strengen Maßstäbe, die hier gelten, sind ja gerade staatlich gewollt, um jeden Korruptionsverdacht zu verhindern. Eine allgemeine verbindliche Regelung gibt es nicht, daher führt nun einmal kein Weg an einer Einzelfallprüfung vorbei. Die zuständigen Stellen sind auch teilweise recht erfreut, dass man hier Problembewusstsein zeigt.