Welche Mitsprache haben die Eltern bzgl. der „Familien- und Sexualerziehung“?

Ja. Art. 48 Abs. 3 BayEUG besagt:

Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.

Dies entspricht den Anforderungen, die verschiedene Gerichte bereits verlangt haben, z.B. VG Münster, Az. 1 K 1752/13.

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