Eine Zurückstellung ist für eigentlich schulpflichtige Kinder möglich, wenn zu erwarten ist, dass diese erst ein Schuljahr später mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können (Art. 27 Abs. 2 BayEUG). Es muss also absehbar sein, dass das Kind „noch nicht soweit ist“.
Die Zurückstellung kann auch nach Schulbeginn noch erfolgen, aber nur bis zum 30. November des ersten Schuljahres.